Das Urheberrecht
Dass die Band nicht dafür bezahlt wird, dass sie dem Personal im Tonstudio Musik vorspielt, leuchtet den meisten noch ein: Sie bekommt ihr Geld natürlich dafür, dass die Plattenfirma diese Musik auf CD pressen und verkaufen darf. Bei der Literaturübersetzerin wird es schon schwieriger. Aber auch sie wird weder für die Arbeit des Übersetzens bezahlt noch für das Manuskript, das sie dem Verlag liefert. Ihr Honorar bekommt sie dafür, dass der Verlag die Übersetzung nutzen, also verlegen darf.
Dieser Unterschied wird spätestens dann wichtig, wenn eine Zeitschrift Auszüge aus der Übersetzung nachdrucken will. Darf die Übersetzerin dafür Honorar verlangen, wo es doch für sie gar keine zusätzliche Arbeit mehr ist? Natürlich darf sie: Es ist ihr Werk, mit dem die Zeitschrift Geld verdienen will.
Künstler bauen keine Autos. Künstler produzieren \"geistige Schöpfungen\". Die haben meist die Eigenart, dass sie reproduzierbar sind – beliebig oft, von jedermann und zu einem Bruchteil der Kosten des Originals. Und da der Raubdruck vom \"Herrn der Ringe\" genauso fesselnd ist wie die Originalausgabe, könnte mit der Kopie jeder Geld verdienen.
Besonders bei Texten, Fotos und auch bei Computerprogrammen ist also weniger interessant, wem das Original gehört. Sondern wer es nutzen darf. Genau das regelt das Urheberrecht: Die Urheberin allein entscheidet, wer ihr Werk nutzen darf. Niemand darf das ohne ihre Erlaubnis. Ihr Einkommen erzielt sie dadurch, dass sie diese Erlaubnis gegen Honorar erteilt. Und da Nutzungsrechte prinzipiell unbegrenzt sind, kann sie umso mehr Geld verdienen, je interessanter ihr Foto ist, je mehr Zeitungen es also drucken wollen.
Auf die Art der Nutzung kommt es dabei nicht an: Wenn ein Werk geschützt ist, dann ist es in jeder Form geschützt. Wer \"My Sweet Lord\" als Handy-Klingelton vertreiben will, braucht dafür – auch wenn es sich noch so grauslich anhört – genauso eine Erlaubnis, wie wenn er die Gitarrengriffe gedruckt verkaufen oder den Text auf seine Homepage stellen will.
Der Urheberschutz gilt in Deutschland automatisch. Eine besondere Anmeldung ist dazu nicht erforderlich, auch keine besondere Kennzeichnung der geschützten Werke: Der Copyright-Hinweis © bewirkt in Deutschland rechtlich überhaupt nichts (denn ein Copyright gibt es in Deutschland nicht) – und kann doch sinnvoll sein, um Leute zu warnen, die vom Urheberrecht keine Ahnung haben.
Aber auch ohne so einen Hinweis kann sich niemand damit herausreden, er habe nicht gewusst, dass das Foto geschützt ist, das er in seiner Zeitung abgedruckt hat: In Deutschland ist jedes Foto automatisch geschützt. Frei zum Abdruck ist es erst, wenn der Urheber das ausdrücklich erlaubt. Verantwortlich dafür, dass das Urheberrecht eingehalten wird, sind nicht die Urheber, sondern die Nutzer geschützter Werke. Nicht der Urheber muss also potenzielle Nutzer darauf hinweisen, dass seine Werke geschützt sind, sondern der Nutzer muss sich vergewissern, dass er über die nötigen Rechte verfügt.
Leider sind die Formulierungen des einst so klaren und verständlichen Urheberrechtsgesetzes in den letzten Jahren immer ausladender und komplizierter geworden. Davon aber sollte sich niemand irritieren lassen. Wer immer unsicher ist, wie einzelne Paragraphen dieses Gesetzes auszulegen sind, sollte zuerst den § 11 lesen. Dort steht: \"Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.\"
Es ist ein Urheberschutzgesetz, kein Verwerterschutzgesetz.
